Müssen die Versorgungsleistungen versteuert werden?
Die Versorgungsleistungen, die auf steuerfreien Beiträgen beruhen, sind als "Sonstige Einkünfte" in voller Höhe nach § 22 Nr. 5 EStG zu versteuern. Dabei können der Werbungskostenpauschbetrag (§ 9 a Satz 1 Nr. 3 EStG) und der Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG) berücksichtigt werden. Der Altersentlastungsbetrag wird bis 2040 schrittweise bis auf 0 EUR gesenkt.