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Müssen die Versorgungsleistungen versteuert werden?

Die Versorgungsleistungen, die auf steuerfreien Beiträgen beruhen, sind als "Sonstige Einkünfte" in voller Höhe nach § 22 Nr. 5 EStG zu versteuern.
Dabei können der Werbungskostenpauschbetrag (§ 9 a Satz 1 Nr. 3 EStG) und
der Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG) in 2007 in Höhe von 36,8 % der Bezüge (max. in 2007 1.748 EUR) berücksichtigt werden. Der Altersentlastungsbetrag wird  bis 2040 schrittweise bis auf 0 EUR gesenkt.

   


 
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